Die erbrachten Leistungen werden privat auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liquidiert. Bei der Abrechnung findet der sog. „Schwellenwert“ Anwendung. Dieser liegt für rein ärztliche Leistungen beim 2,3-Fachen, für technische Leistungen beim 1,8-Fachen und für Laborleistungen beim 1,15-Fachen des jeweiligen Einfachsatzes.
Für besonders zeitaufwendige oder schwierige Leistungen (bzw. Zusatzuntersuchungen) kann sich der Faktor für ärztliche Leistungen – mit entsprechender Begründung – auf das 3,5-Fache und bei technischen Leistungen auf das 2,5-Fache erhöhen.
Bei der Rechnungsstellung kommen eventuell Analogziffern zum Ansatz. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ muss eine Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist, entsprechend einer gleichwertigen Leistung berechnet werden. „Art, Kosten- und Zeitaufwand“ sind Vergleichskriterien, die zur Präzisierung der Gleichwertigkeit aufgenommen wurde.
Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung oder Vergütung durch Erstattungsstellen (z. B. Beihilfe oder Krankenversicherung) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist und Ihnen dadurch ein Eigenanteil verbleiben kann.
Sollte der nach § 5 Absatz 2 der GOÄ definierte ärztliche Gebührenrahmen die ärztliche Leistung nicht ausreichend honorieren, werden eventuell abweichende Faktoren ggf. durch eine separate Honorarvereinbarung anerkannt.
Mit der Unterschrift erklärt der Patient / die Patientin sein/ihr Einverständnis, dass alle erbrachten Leistungen auf Grundlage der GOÄ in Rechnung gestellt werden und – soweit kein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist – der Rechnungsbetrag selbst zu begleichen ist. Dies kann u. U. eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten.
Gleichzeitig wird mit der Unterschrift bestätigt, dass der Patient / die Patientin Gelegenheit hatte, die Behandlung und die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einzusehen, um sich über die Entgelte ausreichend zu informieren.
Die Zahlungspflichtige hat einen Abdruck dieser Vereinbarung erhalten.